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Eröffnung des spanischen Konkursverfahrens

Gastbeitrag | 08.04.2020 | 0 | Diesen Artikel teilen
© Pixabay

Leitfaden zur Beantwortung grundlegender Fragestellungen

Dieser Artikel wurde von der Deutsch-Kanarischen Beratungsgesellschaft erstellt - Kontaktdaten siehe am Ende des Artikels. Nachfolgende Information stellen wir Ihnen unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung oder Haftung nach bestem Wissen und Stand April 2020 zur Verfügung.

Ihr Unternehmen läuft nicht gut: müssen Sie ein Konkursverfahren beantragen?

Ja, wenn das Unternehmen sich in Insolvenz befindet oder eine Insolvenz unmittelbar bevorsteht.

Was versteht man unter einer Insolvenz?

  • Allgemein nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen – vollständige Einstellung aller Zahlungen
  • Pfändungen, die das gesamte Unternehmensvermögens betreffen
  • Komplett nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen während dreier Monate gegenüber:
    o Finanzamt oder
    o Sozialversicherung oder
    o Angestellten (Gehälter)

Innerhalb welcher Frist ist das Konkursverfahren zu beantragen?

Innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis der Insolvenz oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Schuldner Kenntnis vom Bestehen der Insolvenz hätte haben können.

Was passiert, wenn das insolvente Unternehmen das Konkursverfahren nicht beantragt?

Es kann die Verschleppung des Konkurses festgestellt werden und der/die Geschäftsführer können – neben weiteren nachfolgend erläuterten Konsequenzen – persönlich für Verbindlichkeiten des Unternehmens haftbar gemacht werden. Jeder Gläubiger des Unternehmens kann das Konkursverfahren beantragen.

Wie unterscheidet sich das freiwillige Konkursverfahren vom notwendigen Konkursverfahren?

  • Das freiwillige Konkursverfahren wird vom Schuldner selbst beantragt.
  • Das notwenige Konkursverfahren wird von einem Gläubiger beantragt.

Ist diese Unterscheidung für das Konkursverfahren unerheblich?

Nein. Im Fall eines notwendigen Konkursverfahrens verliert der Geschäftsführer seine Vertretungsvollmacht in vollem Umfang und das Unternehmen wird allein der Entscheidungsgewalt des Konkursverwalters unterstellt.

Des weiteren wird dem säumigen Geschäftsführer vorsätzliches schuldhaftes Handeln unterstellt, da dieser das freiwillige Konkursverfahren nicht eingeleitet hat.

Was ist das Konkursvorverfahren?

Art. 5 BIS des spanischen Konkursgesetzes erlaubt dem Schuldner bei Kenntnis von der bestehenden oder kurz bevorstehenden Insolvenz dem Gericht dieses mitzuteilen und innerhalb einer Frist von vier Monaten entweder eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen oder die endgültige Einleitung des Konkursverfahrens zu beantragen.

Stoppt das Konkursvorverfahren die Zwangsvollstreckungen?

Nicht in jedem Fall. Nur Vollstreckungshandlungen privater Gläubiger in für den Geschäftsbetrieb notwendige Güter des Unternehmens werden gestoppt, nicht jedoch Zwangsvollstreckungshandlungen aufgrund staatlicher Forderungen.

Doch es verlängert die Frist zur Beantragung des eigentlichen Haupt-Konkursverfahrens um vier Monate, welche zur intensiven kompetenten Prüfung des weiteren Vorgehens genutzt werden sollten.

Welches Ziel soll mit der Beantragung des Konkursverfahrens erreicht werden?

  • Vermeidung der persönlichen Haftung des/der Geschäftsführer.
  • Sicherstellung der Überlebensfähigkeit von rettungsfähigen Unternehmen durch Forderungsreduzierung oder –verzicht der Gläubiger und/oder Stundung.
  • Auflösung nicht überlebensfähiger Unternehmen durch anteilige Zahlung (Quote) an alle Gläubiger.

Welchen Einfluß hat das freiwillige Konkursverfahren auf die Handlungen der Geschäftsführung des Unternehmens?

Der Konkursverwalter muß Handlungen des/der (noch) Geschäftsführer bewilligen oder
nachträglich genehmigen.
Was geschieht mit den seitens der Gläubiger anhängig gemachten Klageverfahren?

  • Es können keine neuen Klageverfahren anhängig gemacht werden.
  • Die Feststellungsverfahren werden bis zur Rechtskraft des Urteils fortgeführt.
  • Die auf Vollstreckung abzielenden Verfahren werden ausgesetzt.
  • Als Ausnahme sind Vollstreckungsansprüche in verwaltungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Verfahren, die Vermögensteile des Unternehmens betreffen, welche für die Fortführung des Geschäftsbetriebes nicht notwendig sind, fortführbar.

Was geschieht mit Hypotheken?

Wenn es sich um für den Geschäftsbetrieb notwendige Grundstücke handelt, kann die Vollstreckung erst nach Ablauf eines Jahres erfolgen.
Sollte das Gericht feststellen, daß es sich um nicht für den Geschäftsbetrieb notwendige Grundstücke handelt, kann trotz des bestehenden Konkursverfahrens die Zwangsvollstreckung weiter fortgeführt oder neu beantragt werden.

Fallen weitere Kreditzinsen an?

Nein, es sei denn, es handelt sich um Verträge mit dinglicher Sicherung.

Des weiteren werden die Zinsen für normale Kredite als untergeordnet eingestuft und praktisch werden sie letztendlich oft nicht gezahlt.

Was geschieht mit bestehenden Verträgen z. B. Mieten, Leasing etc.?

  • Grundsätzlich bleiben diese wirksam bestehen.
  • Sie können im Interesse des Konkursverfahrens gekündigt werden.
  • Des weiteren können Kündigungen wegen Nichterfüllung angefochten werden.

Was geschieht mit vor dem Konkursverfahren vorgenommenen “ungewöhnlichen” geschäftlichen Tätigkeiten?

Auch ohne Vereitelungsabsicht vorgenommene Handlungen im Zeitraum von bis zu 2 Jahren vor Eröffnung des Konkursverfahrens, die das Vermögen des sich im Konkurs befindlichen Unternehmens benachteiligen, können für ungültig erklärt werden.

Was versteht man unter benachteiligenden Handlungen?

In jedem Fall:

  • Unentgeldliche Vermögensübertragungen
  • Zahlung nichtfälliger Verbindlichkeiten (außer Hypotheken)
    Bis zum Beweis des Gegenteils:
  • Verträge mit Personen, die dem Unternehmen besonders verbunden sind
  • Die Übernahme von Garantien
  • Die Zahlung nichtfälliger Hypothekendarlehen

Stehen die Schuldner im Konkursverfahren im gleichen Rang?

Nein, der Rang richtet sich nach der Art der Konkursforderung:

  • Priviligierte Forderungen:
    o Allgemein priviligierte Forderungen
    o Besonders privilegierte Forderungen
  • Reguläre Forderungen
  • Untergeordnete Forderungen

Welches sind Forderungen gegen die Masse?

Diese stellen keine Konkursforderungen dar und werden im Prinzip durch den Konkurs nicht berührt.

Forderungen gegen die Masse sind: Ansprüche aus laufenden gegenseitigen Verträgen, Forderungen aus Arbeitsverträgen, Kosten des Insolvenzverfahrens.

Welche Forderungen sind allgemein privilegiert?

  • Gehälter bis zu einem gewissen Limit
  • 50% der Forderungen der Sozialversicherung und Steuern
  • 50% der Forderungen desjenigen Gläubigers, welcher das notwendige
    Konkursverfahren beantragt hat

Welche Forderungen sind besonders privilegiert?

  • Hypotheken
  • Pfand
  • Leasing
  • Ansprüche aus Kaufverträgen mit Eigentumsvorbehalt oder auflösender Bedingung

Welche Ansprüche sind untergeordnet?

  • Nicht fristgerecht dem Konkursverwalter mitgeteilte Forderungen
  • Zinsforderungen (ausser aus Hypotheken)
  • Forderungen von Personen, welche mit dem Schuldner besonders verbunden sind

Welche Ansprüche sind regulär?

Die restlichen

Wozu dient also ein Konkursverfahren?

  • Um akzeptable Zahlungsvereinbarungen / Zahlungsverzicht mit den Gläubigern zu
    vereinbaren.
  • Oder um, falls dies nicht gelingt, das Unternehmen ordnungsgemäß abzuwickeln.
  • Im übrigen dient die Einleitung des Konkursverfahrens vor allem auch dem Schutz
    des/der Geschäftsführer vor Inanspruchnahme aus Haftungsgründen.

Wie erfolgt die Aufteilung des Konkurserlöses aus der Verwertung des besicherten Vermögens im Falle der Liquidation?

Als erstes werden die besonders privilegierten Forderungen aus dem Verkaufserlös des besicherten Unternehmensvermögens bezahlt, dann werden die restlichen Forderungen mit dem eventuell verbliebenen Geld beglichen.

Wie wird der Erlös aus dem Verkauf des übrigen Unternehmensvermögens verteilt?

  • Erstens zur Befriedigung der Ansprüche gegen die Masse
  • Zweitens der allgemein priviligierten Forderungen
  • Drittens der regulären Forderungen
  • Viertens der untergeordneten Forderungen

Wann ist das Konkursverfahren beendet?

  • Wenn der Liquidationsplan erfüllt ist.
  • Wenn das Aktivvermögen aufgebraucht ist.
  • Wenn das Verfahren mangels Masse eingestellt bzw. gar nicht erst eröffnet wird.

Kann das Konkursverfahren auch bei Vorliegen eines Liquidationsplanes nachträglich als verschleppt deklariert werden?

Ja, durch eine nachträgliche Neuklassifizierung, die eingeleitet wird, wenn der Liquidationsplan mehr als ein Drittel der Forderungen aller Gläubiger nicht befriedigt und die Abwicklung mehr als 3 Jahre dauert.

Wovon hängt es ab, ob eine Konkursverschleppung vorliegt?

Von einem fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln des/der Geschäftsführer - sei es rechtlicher oder tatsächlicher Natur - und/oder weiterer Bevollmächtigter und deren Mitarbeitern.

Welche Rechtsfolgen zieht eine Konkursverschleppung nach sich?

  • Ein Berufsverbot von 2 bis 15 Jahren.
  • Den Verlust eventueller Forderungen des/der Geschäftsführer gegenüber der
    Gesellschaft.
  • Rückforderung von zu Unrecht erlangten Leistungen oder Vermögenswerten.
  • Schadensersatzansprüche.
  • Im Falle der Liquidation die Haftung für ein eventuelles Defizit.

Deutsch-Kanarische Beratungsgesellschaft für binationale Rechts-, Steuer- und Technikgutachten im Immobiliensektor, S.L.
ES-38750 El Paso, C/ Paso de Abajo 64 - San Miguel de La Palma (TF) - Islas Canarias

T + WhatsApp + Telegram: +34.629.870.873
M: Recht@deutsch-kanarische.com – H: www.deutsch-kanarische.com

USt.-ID-Nr. / VAT / NIF ESB76814003
Geschäftsführer: Neil Spindler

Mit freundlicher Genehmigung durch und in Zusammenarbeit mit
MB Bufete de Derecho Mercantil y Bancario

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