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Corona Krise – Reiserecht

Gastbeitrag | 26.03.2020 | 1 | Diesen Artikel teilen
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Das Auswärtige Amt hat am 17.03.2020 eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen. Wegen der bestehenden und weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr mit Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen touristischen Reisen in das Ausland gewarnt. Was bedeutet das für Reisende bei anstehenden Pauschalreisen, bei abgebrochenen Pauschalreisen, für Individualreiseleistungen (Flugbuchungen, Unterkunftsbuchungen etc.) ?

Pauschalreisen

Nach den deutschen gesetzlichen Regelungen können Pauschalreisende nun stornierungskostenfrei von ihrer Reise, welche noch nicht angetreten ist und innerhalb des Zeitraumes des Bestehens des Zustandes der Höheren Gewalt durchgeführt werden sollte, zurücktreten.

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Die Voraussetzungen eines unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstandes ("Höhere Gewalt”) und einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise liegen mit der Reisewarnung unzweifelhaft vor.

Zudem hat die spanische Regierung ab dem 20.03.2020 die Schließung aller Beherbergungsbetriebe (Hotels, Ferienhäuser-, Wohnungen, Campingplätze etc.) angeordnet.

Dem Reiseveranstalter sollte der Rücktritt erklärt werden und der Veranstalter sollte mit kurzer Frist von wenigen Tagen zur Rückerstattung des bezahlten Reisepreises gebeten werden. Reisende müssen keine geänderte Reise, Gutscheine oder Teilerstattungen akzeptieren.

Im Falle einer bereits angetretenen und dann abgebrochenen Pauschalreise ist der Reisevertrag von dem Reiseteilnehmer beim Veranstalter zu kündigen. Der Reisepreis ist vom Reiseveranstalter unter Anrechnung der von diesem bis zum Reiseabbruch erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Mehrkosten für die ausserordentliche Rückbeförderung der Reiseteilnehmer trägt der Veranstalter.

Pauschalreisebuchungen, welche für einen späteren Zeitraum, für den weiteren Verlauf des Jahres 2020 (Sommer, Herbst, Winter) getätigt wurden, können vorerst nicht kostenfrei storniert werden. Hier ist die weitere Entwicklung abzuwarten und kostenintensive Stornierungen sind zu vermeiden.

Individualreiseleistungen

1.Flugbuchungen
Es besteht ein Recht auf kostenlose Stornierung für innerhalb des Zeitraums des Bestehens des Zustandes der höheren Gewalt getätigte Flugbuchungen.

2.Unterbringungsbuchungen
Behördliche Quarantäne als höhere Gewalt
Wird das Zielgebiet oder das Beherbergungsunternehmen behördlich unter Quarantäne gestellt oder ist dieses nicht mehr zugänglich, so handelt es sich um einen Fall eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes (früher höhere Gewalt genannt). Diese objektive Nichtbenutzbarkeit der Unterkunft führt dazu, dass der Hotelier von seiner Leistungspflicht und der Gast von seiner Zahlungspflicht frei wird.

Es besteht für innerhalb des Zeitraums des Bestehens des Zustandes der höheren Gewalt ein Recht auf kostenfreie Stornierung der Unterkunft.

a) Reisende, welche die Unterkunft über ein deutschsprachiges Portal im Internet gebucht haben sollten sich an den Vermittler wenden und auf Grundlage des deutschen Rechts die Rückerstattung fordern.

b) Reisenden, welche die Unterkunft hier vor Ort in Spanien gebucht haben, steht nach den

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spanischen gesetzlichen Regelungen ebenfalls ein Rechtsanspruch auf Rückerstattung zu. Dieser ist entweder über das entsprechende spanische Vermittlungsportal oder direkt beim Vermieter geltend zu machen.

Stornierung für Unterbringungsbuchungen wegen Erkrankung oder Angst für den Zeitraum nach dem Bestehen des Zustandes der höheren Gewalt

Storniert der Hotelgast seinen mit der Buchung geschlossenen Beherbergungsvertrag, weil er erkrankt ist oder Angst vor einer Ansteckung durch den Corona-Virus hat, so bedeutet dies nicht, dass der Zahlungsanspruch des Hotels entfällt. Der Gast trägt als Tourist oder Geschäftsreisender grundsätzlich das sogenannte „Verwendungsrisiko“ seiner gebuchten Unterkunft. Die Zahlungspflicht besteht damit bei jeglicher unverschuldeter persönlicher Verhinderung. Eine Erkrankung oder Angst zählen zu seinem persönlichen Risikobereich.

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Das Hotel hat dann weiterhin Anspruch auf die vereinbarten Übernachtungskosten, wobei jedoch ersparte Aufwendungen abzuziehen sind. Das Beherbergungsunternehmen kann allerdings von dem Gast nach der deutschen und spanischen Verkehrssitte, der fast alle Geschäftsbedingungen folgen, Pauschalentschädigungen vom vereinbarten oder betriebsüblichen Beherbergungspreis verlangen.

Reiserücktrittsversicherungen

Ansprüche gegenüber Reiserücktrittsversicherungen bestehen nur im Fall einer Erkrankung des Reisenden vor Antritt des Urlaubs und nicht im Fall des Reiseabbruchs in Folge einer Erkrankung während der Reise.

Dieser Beitrag wurde von Dirk Reiling, Rechtsanwalt für deutsches und spanisches Recht, geschrieben. Herr Reiling ist Mitgesellschafter der Deutsch-Kanarischen Beratungsgesellschaft S.L. hier auf La Palma.

Betroffene können sich gern bei Herrn Reiling per Email unter Dirk.Reiling@gmx.de oder per Telefon unter +34 619 63 35 58 melden. Eine Abrechnung über die Rechtsschutzversicherung ist möglich.

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1 Comment

  1. Horst Bahr says:

    Wie ist die Internetadresse des spanischen Vermittlungsportals für die Rückerstattung der Kosten für ein selbst vor Ort gebuchten Hotelaufenthalt?

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